Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeseisenbahn Lippe e.V.
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der Landeseisenbahn Lippe e.V., Am Bahnhof 1, 32699 Extertal (nachstehend: Verein) und allen natürlichen und juristischen Personen, die die Züge des Vereins zu Fahrgastfahrten buchen oder benutzen.
(2) Fahrgastfahrten im Sinne dieser AGB sind alle Fahrten des Vereins, an denen Personen, die keine Eisenbahner im Betriebsdienst sind, beteiligt sind.
(3) Die Postadresse des Vereins lautet: Landeseisenbahn Lippe e.V., Am Bahnhof 1, 32699 Extertal-Bösingfeld.
§ 2 – Leistungsumfang
(1) Die Fahrgastfahrten dienen der Präsentation der historischen Fahrzeuge des Vereins und der vom Verein selbst betriebenen Strecke. Sie sind daher gemäß § 1 Abs. 4 ÖPNVG NRW nicht Bestandteil des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt auch für Fahrten mit Fahrzeugen Dritter auf dem vom Verein betriebenen Streckennetz sowie für Fahrten mit vereinseigenen Fahrzeugen auf fremdem Netz.
(1a) Die Fahrgastfahrten des Vereins gliedern sich in Regionalfahrten und Sonderfahrten. Als Regionalfahrten gelten Fahrten, die im Rahmen eines für das Kalenderjahr vorab veröffentlichten Taktfahrplans in der Saison zwischen Mai und Oktober im eigenen Netz stattfinden. Grundsätzlich ist dies am jeweils ersten Sonntag im Monat der Fall, es sei denn, der jeweilige Jahresfahrplan weist mehr oder weniger Fahrten aus. Alle übrigen Fahrgastfahrten sind Sonderfahrten.
(1b) Die Fahrgastfahrten des Vereins unterfallen als Einzelleistungen nicht den gesetzlichen Vorschriften über den Reisevertrag.
(2) Der Verein führt sämtliche Fahrgastfahrten grundsätzlich entgeltlich durch. Das Entgelt für Regionalfahrten bestimmt sich nach einer vom Verein jährlich im Voraus bekannt gegebenen besonderen Fahrpreistabelle, die Bestandteil dieser AGB ist. Das Entgelt für Sonderfahrten ist dem jeweiligen konkreten Angebot zu entnehmen. Die Tarife der Deutschen Bahn (DPT), des NRW-Tarifs oder des Verbundraums „Der Sechser” gelten nicht in den Zügen des Vereins; dies gilt auch für Schülerferientickets, Semestertickets und BahnCard-Rabatt.
(2a) Bei allen Regionalfahrten sowie bei Sonderfahrten zu Ostern und Nikolaus eines Jahres erhalten Fahrgäste, die einen gültigen Mitgliedsausweis des Vereins vorlegen können, pauschal fünfzig Prozent Rabatt auf das jeweils anfallende Entgelt. Sämtliche übrigen Sonderfahrten des Vereins, insbesondere solche auf fremdem Netz, sind hiervon ausgeschlossen. Die Kombination des Mitgliederrabatts mit weiteren, für bestimmte Fahrten angekündigten Vergünstigungen ist nicht zulässig. Dem Fahrgast steht in diesen Fällen bei der Bestellung das Wahlrecht zu, welchen Rabatt er in Anspruch nehmen will.
(3) Die Züge des Vereins werden bei Fahrgastfahrten auf der Extertal- und Begatalbahn planmäßig mit Elektro- oder Diesellok bespannt, sofern nicht eine andere Lokomotive im Vorfeld angekündigt wird. Die Fahrzeiten werden durch Fahrplanaushänge bekannt gegeben. Fahrgastfahrten auf fremdem Netz werden kurzfristig nach den spezifischen Gegebenheiten geplant und bespannt.
(4) Für alle Fahrgastfahrten gilt unter Berücksichtigung der rein ehrenamtlichen Tätigkeit der Vereinsmitglieder ein betrieblicher Vorbehalt; d.h. bei Auftreten oder der konkreten Gefahr von technischen Problemen, sicherheitsrelevantem Personalmangel, Feuer, Unwetter oder Störungen durch Dritte kann der Verein den Ablauf der Fahrgastfahrt bis unmittelbar zur planmäßigen Abfahrtzeit am jeweils betroffenen Haltepunkt ändern oder die Fahrt entfallen lassen. Die Fahrgäste an den betroffenen Haltepunkten werden in einem dem Verein zumutbaren Umfang unverzüglich über solche Änderungen informiert. Zu eventuellen Erstattungsansprüchen siehe unten § 3 Abs. 1.
Für die planmäßigen Fahrzeiten wird überdies keine Garantie übernommen.
(5) Bei Fahrgastfahrten besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, es sei denn, eine Reservierungspflicht oder -möglichkeit ist ausdrücklich bekanntgegeben worden. Rücknahmen von Reservierungen oder Fahrkarten sind nur nach Maßgabe der gesetzlichen und der in § 2a Abs. 3a u. 6 geregelten Bestimmungen möglich.
(5a) Der Transport von Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und vergleichbaren sonstigen Gehhilfen ist bei Fahrgastfahrten grundsätzlich nicht möglich. Fahrgäste, die insoweit körperlich eingeschränkt sind und ihr Hilfsmittel auch zum unterstützten Ein- und Ausstieg nicht verlassen können, können nicht befördert werden. Soweit mobilitätseingeschränkte Fahrgäste selbstständig oder unterstützt ein- und aussteigen können und ggf. mitgeführte Hilfsmittel sich platzsparend zusammenlegen lassen, ist eine Beförderung in bestimmten Fahrzeugen bzw. Abteilen nach Absprache mit dem jeweils bestimmten Ansprechpartner des Vereins möglich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 2a – Fahrkarten im Online-Verkauf
(1) Für den Vorverkauf von Fahrkarten für sämtliche Fahrgastfahrten betreibt der Verein eine Internetplattform unter der Adresse http://www.landeseisenbahn-lippe.de/ticket-shop/. Die dortigen Preise richten sich nach der in § 2 Abs. 2 erwähnten Fahrpreistabelle.
(2) Kaufverträge über Fahrkarten, die mittels der Internetplattform abgeschlossen werden, kommen nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB zustande, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dem Käufer steht insbesondere gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Dies ist unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Kaufverträge über Fahrkarten unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht.
(3) Der Käufer erhält unmittelbar nach Abschluss der Bestellung eine automatisch generierte E-Mail vom Verein, die ihm den Eingang seiner Bestellung bestätigt und ihn, falls noch nicht erfolgt, zur Zahlung des Fahrpreises auffordert. Diese E-Mail ist eine Annahmeerklärung; ihr Zugang begründet den Vertragsschluss.
(3a) Der Vertragsschluss steht unter der auflösenden Bedingung des Erreichens der für die jeweilige Fahrt erforderliche Mindestteilnehmerzahl. Wird die Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 7 Tage vor dem geplanten Fahrtermin nicht erreicht, gilt die Bedingung als eingetreten und alle bis dahin für die betreffende Fahrt geschlossenen Verträge verlieren ihre Wirksamkeit. Der Verein teilt einen Bedingungseintritt den betroffenen Käufern unverzüglich mit. Bereits empfangene Leistungen sind in diesem Fall beiderseits nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Das Erfordernis einer Mindestteilnehmerzahl gilt nicht bei Regionalfahrten.
(3b) Eine jederzeitige Verfügbarkeit der Internetplattform kann aus technischen Gründen nicht garantiert werden. Dem Käufer stehen daher keine Ansprüche zu, wenn die Buchungsfrist für die gewünschte Fahrkarte in Folge eines Ausfalls der Internetplattform verstrichen ist.
(4) Der Fahrpreis ist im Voraus zu bezahlen. Dem Käufer stehen dabei die Bezahlvarianten „Banküberweisung“ und „PayPal“ mit jeweils näherer Erläuterung zum technischen Ablauf zur Verfügung. Bei einer Nutzung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter www.paypal.com. Dies setzt u. a. voraus, dass der Kunde ein PayPal-Konto eröffnet bzw. bereits über ein solches Konto verfügt. Hinzu tritt pro Bestellung eine systembedingte Transaktionsgebühr, welche nicht dem Verein, sondern dem externen Zahlungsdienstleister zufließt. Bei Auswahl der Zahlungsweise „PayPal“ können für den Käufer zusätzliche Gebühren anfallen.
(4a) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail und ist sofort fällig. Die Zahlung ist binnen sieben Tagen nach Zugang der Bestätigungs-E-Mail zu bewirken; ist eine Zahlung nach Ablauf der Bestellfrist noch nicht bewirkt, tritt Schuldnerverzug des Käufers ein. Der Verein behält sich vor, in diesen Fällen unverzüglich nach Eintritt des Schuldnerverzuges vom Vertrag zurückzutreten und die gebuchten Fahrkarten anderweitig anzubieten. Führt dies nicht oder nicht rechtzeitig zu einem anderweitigen Vertragsschluss und bleiben infolge des Schuldnerverzuges des Käufers die Fahrkarten für den jeweiligen Termin unverkauft, ist der Verein berechtigt, von dem Käufer einen nach Maßgabe des Absatzes 6 pauschalierten Schadensersatz zu fordern. Der Rücktritt und die Schadensersatzforderung sind gegenüber dem Käufer jeweils in Textform zu erklären.
(5) Nach Eingang der Zahlung des Käufers auf dem Konto des Vereins erhält der Käufer per E-Mail einen elektronischen Fahrschein zum Selbstausdruck. Die Vorlage dieses Ausdrucks am Fahrtermin dient als Fahrkarte.
Der Käufer kann während der Bestellung entscheiden, ob er die bestellten Fahrkarten ausnahmsweise in Papierform per Post erhalten will. Für diesen Postversand fallen zusätzlich zum Fahrpreis einmalig pauschal Kosten in Höhe von 5,00 Euro für Arbeitsaufwand und Versand an. Diese Kosten werden in der Bestellbestätigung ausgewiesen. Der Verein haftet dem Käufer für Verzögerungen, Beschädigungen oder Verlust der Fahrkarten nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an das Versandunternehmen.
(6) Erstattung und Umtausch von bestellten Fahrkarten erfolgen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3a nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Dies betrifft insbesondere den Rücktritt des Käufers vor Fahrtantritt, auf den § 651h BGB nicht anwendbar ist. Der Verein gewährt dem Käufer zusätzlich aus Kulanz eine gesetzlich nicht vorgesehene einseitige Lösung vom Vertrag bis zu 14 Tage vor der gebuchten Fahrt, erhebt aber in diesem Fall einen Anteil von 50 % des jeweiligen Bestellwerts (exkl. eventueller Transaktionsgebühr und eventueller Versandpauschale) als Stornogebühr, um die dem Verein im Rahmen des Angebots der jeweiligen Fahrkarte und der Durchführung der Fahrt ohne Besetzung der ursprünglich vom Käufer gebuchten Plätze entstandenen Unkosten abzudecken. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass dem Verein insoweit kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6a) Käufer, die eine pauschale Zahl von Fahrkarten im Wege der Sammelbestellung für eine noch unbestimmte, von ihnen zu organisierende Zahl von Teilnehmern, z. B. Reisegruppen, buchen, tragen insoweit das Risiko des Verfehlens ihrer kalkulierten Teilnehmerzahl. Soweit sich Bestellungen nachträglich als überzählig erweisen und bis zum Buchungsschluss gemäß Abs. 3 ein anderweitiger Verkauf der zu viel gebuchten Fahrkarten nicht mehr erreicht werden kann, ist der Käufer dem Verein zur Bezahlung auch der zu viel gebuchten Fahrkarten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Weiterverkauf nicht versucht hat. Soweit mehr Teilnehmer als bestellte Fahrkarten die Fahrt antreten wollen, entscheidet der Verein über die Verfügbarkeit zusätzlicher Kapazitäten.
(7) Die im Rahmen der Fahrkartenbestellung auf der Internetplattform eingegebenen personenbezogenen Daten des Käufers werden vom Verein entsprechend der gesetzlichen Regelungen des BDSG streng vertraulich behandelt und finden nur für die jeweiligen Zwecke – Zusendung der Fahrkarten – Verwendung. Der Käufer kann den Verein jederzeit in Textform zur Löschung aller seiner auf der Internetplattform gespeicherten Daten auffordern. Der Verein kommt dieser Aufforderung unverzüglich nach.
§ 2b – Fahrkarten im telefonischen Verkauf
Für den Vorverkauf von Fahrkarten über ein vom Verein betriebenes Kundentelefon gelten die vorstehenden Regelungen des § 2a entsprechend.
§ 3 – Ersatzansprüche
(1) Der Ersatz von Schäden und Aufwendungen durch den Verein beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Rückerstattung des Fahrgeldes bei betriebsbedingten Ausfällen von Fahrgastfahrten im Sinne des § 2 Abs. 4. Dies gilt nicht für betriebsbedingte Verspätungen sowie für nicht betriebsbedingte Umstände, die einer Verspätung oder einem Ausfall zu Grunde liegen. Eine Verspätung liegt im Zweifel so lange vor, wie die betroffene Zugfahrt noch vor der nächsten planmäßigen Zugfahrt durchgeführt wird. Die gesetzliche Regelung des § 308 Nr. 8 b BGB bleibt unberührt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Verein sind, außer in den Fällen der Absätze 2 und 3, ausgeschlossen.
(2) Insbesondere für Schäden am Eigentum Dritter übernimmt der Verein keine Haftung, es sei denn, diese Schäden wurden durch Erfüllungsgehilfen oder Vertreter des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Die gesetzliche Regelung des § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Ablauf der Fahrgastfahrten des Vereins entspricht in weiten Teilen nicht den aktuellen baulichen und technischen Komfortstandards des öffentlichen Personennahverkehrs; so sind insbesondere die Bahnsteige nicht gepflastert oder beleuchtet sowie die Einstiege der Fahrzeuge nicht höhengleich zum Bahnsteig und nicht automatisch verriegelt. Die an Fahrgastfahrten beteiligten Personen, die nicht Eisenbahner im Betriebsdienst sind, haben sich diesen Gegebenheiten entsprechend vorsichtig zu verhalten (erhöhte objektive Sorgfaltspflicht). Insbesondere ist den schriftlichen Hinweisen und mündlichen Anweisungen der Eisenbahner im Betriebsdienst Folge zu leisten.
(4) Bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Verein sind schriftlich geltend zu machen. Etwaige Erstattungen von Forderungen erfolgen ausschließlich bargeldlos durch Überweisung auf das Konto des Anspruchstellers.
§ 4 – Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten AGB (salvatorische Klausel).
(2) Stand dieser AGB ist der 28. April 2021.